Vereinssatzung 

des Sportvereins Spexard 1950 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der am 25.03.1950 gegründete Sportverein führt den Namen: „Sportverein Spexard 1950 e.V.“. Er ist Mitglied des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter der Nr. 443 eingetragen. 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit, und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den jugendlichen Mitgliedern zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des engeren Vorstandes (s. § 10 Satz 1 Buchstabe a) von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine Eintrittserklärung abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB. 

Der Eintritt in den Verein ist zurzeit gebührenfrei. 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den engeren Vorstand zu richten. Ein Mitglied des Vereins kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des engeren Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung oder anderen weisungsberechtigten Personen. 
  2. wegen Zahlungsrückständen in Höhe mindestens eines Halbjahresbeitrages trotz schriftlicher Ermahnung. 
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
  4. wegen unehrenhafter Handlungen. 

 

§ 5 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. 

Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. 

Über die Einführung von zusätzlichen Abteilungsbeiträgen kann der engere Vorstand nach Absprache mit den Abteilungsleitern aber allein entscheiden. 

 

§ 6 Vereinsjugend

Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung bei Wahlen kein Stimmrecht. 

Die Jugendabteilung ist eine selbstständige Abteilung innerhalb des Vereins und wählt ihre Organe selbst entsprechend der beschlossenen Jugendordnung. 

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem  engeren Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. 

 

§ 7 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Anordnungen der Abteilungsleiter und den jeweiligen Übungsleitern ist Folge zu leisten. 

 

$ 8 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den engeren Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge zur Tagesordnung nur abgestimmt werden, die mindestens drei Wochen vorher dem engeren Vorstand schriftlich vorgelegen haben. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. 

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den gewählten Protokollführer und den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und soll jeweils im Monat Januar eines jeden Jahres durchgeführt werden. 

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassen- und Kassenprüfungsberichts, Entlastung des erweiterten Vorstands,
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Bestätigung der Wahl des Abteilungsvorstandes der einzelnen Sportabteilungen,
  3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge etc. nach Maßgabe des § 5 dieser Satzung. 

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des engeren Vorstandes einberufen werden. Der engere Vorstand ist zur Einberufung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dieses schriftlich beantragt. 

 

 

§ 10 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3. Vorsitzendem, dem 1. Schriftführer, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Vorsitzenden der Jugendabteilung.
  2. dem erweiterten Vorstand, nämlich aus dem engeren Vorstand gemäß Buchstabe a), dem 2. und 3. Schatzmeister, den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, dem Pressewart, dem Medienwart, dem Sozialwart und den bis zu höchstens 4 Beisitzern.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, ihm sowie weiteren im Verein ehrenamtlich Tätigen darf eine Ehrenamtspauschale im Rahmen von § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden. 

 

§ 11 Vertretung des Vereins

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, nämlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem 1. Schatzmeister vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. 

 

§ 12 Leitung des Vereins

 

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. 

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des engeren Vorstandes. Die Zustimmung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Schatzmeister erteilt werden. 

 

§ 13 Sitzungen des Vereins

 

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen es engeren und erweiterten Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder ein und leitet diese. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, so oft die Geschäfte es erfordern oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Gremien des Vereins. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. 

 

§ 14 Verantwortlichkeit des 1. Schatzmeisters

 

Der 1. Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Finanz- und Kassengeschäfte. Er hat dem engeren Vorstand laufend über die Finanz- und Kassenlage zu berichten. 

 

§ 15 Aufgaben der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes

 

Den übrigen Mitgliedern des Vereinsvorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. 

 

 

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem engeren oder erweiterten Vorstand des Vereins angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Jedes Jahr ist einer der Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. 

 

§ 17 Sanktionsmaßnahmen

 

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der engere Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen über Mitglieder nach vorheriger Anhörung zu verhängen:

 

  1. Ermahnung oder Verweis,
  2. Geldstrafe von höchstens € 300,00 und Erstattung der Verhandlungskosten, die wegen unsportlichen Benehmens zu einer Spruchkammerverhandlung führen, 
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr, 
  4. ein zeitlich unbegrenzter Verbot des Betretens und Benutzung  von Sportanlagen, 
  5. Ausschluss aus dem Verein. 

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt. 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. 

 

§ 19 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

Soweit die in jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berechtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabeerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz hat der engere Vorstand einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sofern dazu für den Verein eine gesetzliche Verpflichtung besteht. 

 

 

Diese vorstehende Vereinssatzung wurde durch die Generalversammlung (in der neuen Satzung Mitgliederversammlung genannt) des SV Spexard 1950 e.V. am …………………………..beschlossen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt dann außer Kraft.

 

Gütersloh, den …………………………………    ………………………………………………………………